Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGENCYFLOW
der
JDF Consulting GmbH
Gropiusstraße 7
48163 Münster
(nachfolgend auch „AGENCYFLOW“)
1. GELTUNGSBEREICH
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Leistungen der JDF Consulting GmbH, die diese unter dem Produktnamen „AGENCYFLOW“ (nachfolgend auch „AGENCYFLOW“ genannt) gegenüber dem beauftragenden Unternehmen (nachfolgend „Auftraggeber“) erbringt. Nachfolgend werden AGENCYFLOW und der Auftraggeber jeweils einzeln die „Partei“ und gemeinsam auch als „die Parteien“ bezeichnet.
- AGENCYFLOW richtet sich mit diesen AGB und den zu erbringenden Leistungen ausschließlich an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, nicht jedoch an Verbraucher (§ 13 BGB).
- Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen AGENCYFLOW und dem Auftraggeber bilden neben diesen AGB das Angebot von AGENCYFLOW an den Auftraggeber, im Rahmen dessen sich die Parteien auf die wesentlichen Merkmale der Leistungserbringung einigen. Von den vorliegenden AGB abweichende Regelungen im Angebot oder in sonstigen „Verbindlichen Absprachen“ (Verbindliche Absprachen sind hierbei gemeinsame Vereinbarungen über die Anpassung, Ergänzung oder Änderung der Leistungserbringung der Parteien, die mindestens in Textform erfolgt – E-Mail ausreichend – und diese AGB insoweit rechtswirksam ergänzen) erhalten Geltungsvorrang vor diesen AGB.
- Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
- Sobald der Auftraggeber das Angebot von AGENCYFLOW annimmt (mindestens Textform – E-Mail ausreichend – erforderlich), beauftragt der Auftraggeber AGENCYFLOW mit der Erbringung der im Angebot oder in Verbindlichen Absprachen genannten Leistungen zu den dort sowie den in diesen AGB genannten Bedingungen und es kommt ein Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien zustande.
- Sollten die Parteien nichts anderes vereinbaren, handelt es sich bei den zu erbringenden Leistungen des AGENCYFLOWS um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
- Sollte AGENCYFLOW im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber personenbezogene Daten für diesen während der Geschäftsbeziehung verarbeiten, erfolgt diese Verarbeitung auf Basis eines Auftragsverarbeitungsvertrages gem. Art. 28 DSGVO („AVV“), den die Parteien miteinander abschließen können.
2. INHALT DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG
- Der Auftraggeber beauftragt AGENCYFLOW mit der Leistungserbringung in Bezug auf das Thema „Prozessautomatisierung“ inkl. möglicher Leistungen in den Bereichen Beratung, Coaching, Schulungen, Umsetzungen und Implementierungen für den Auftraggeber (nachfolgend auch „Projekte“).
- Die Tätigkeit von AGENCYFLOW umfasst insbesondere die Konzeption und Durchführung konkreter Dienstleistungen im Bereich der Prozessautomatisierung, u.a. indem „MOCO“ als zentrales Steuerungssystem etabliert und mit Tools wie Notion, Slack, HubSpot und Google Workspace über Low‑Code‑Automationen verbunden wird. Als Ergebnis erhält der Auftraggeber standardisierte Prozesse, weniger manuellen Aufwand und besseres Controlling für skalierbares Wachstum.
- In der Wahl von Zeit und Ort der Erbringung ihrer Tätigkeiten sowie in der Wahl der Implementierung ihrer Strategien und Maßnahmen ist der AGENCYFLOW grundsätzlich frei, es sei denn, der Auftraggeber macht diesbezügliche ausdrückliche Vorgaben.
- Sollten die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben, ist AGENCYFLOW nicht verpflichtet, mit ihren Leistungen einen Erfolg herbeizuführen. AGENCYFLOW ist lediglich verpflichtet, bei der Leistungserbringung die Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Kaufmanns zu beachten.
- AGENCYFLOW ist berechtigt, Leistungen, und/oder Teilleistungen in einem Projekt durch Subunternehmen (insbesondere durch die Beauftragung von dritten Unternehmen sowie verbundenen Unternehmen von AGENCYFLOW) erbringen zu lassen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich (Textform ausreichend) der Leistungserbringung durch die von AGENCYFLOW gewählten Subunternehmen aus verständlichen und nachvollziehbaren Gründen widerspricht. Im letzteren Fall bleibt AGENCYFLOW zur selbstständigen Leistungserbringung verpflichtet, ist jedoch berechtigt, die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
- AGENCYFLOW ist berechtigt, Fremdleistungen von sog. Softwaretools, wie insbesondere digitalen Tools wie MOCO, Notion, Slack, HubSpot, Google etc., an den Auftraggeber zu vermitteln, sofern dieser Bedarf an der Erbringung konkreter Fremdleistungen durch die genannten Softwaretools hat. Die Vermittlung von Fremdleistungen an den Auftraggeber findet, soweit nicht anders vereinbart, dergestalt statt, dass AGENCYFLOW die Anbieter der Fremdleistungen und den Auftraggeber miteinander in Kontakt bringt und ggf. die Verhandlungen zwischen ihnen leitet bzw. sogar unmittelbar Verträge zwischen ihnen herbeiführt. Ein Auftrags- und damit ein Vertragsverhältnis kommt jedoch ausschließlich zwischen dem Anbieter der Fremdleistungen und dem Auftraggeber direkt zustande. Für die Vermittlung, die bereits durch das Inkontaktbringen des Anbieters der Fremdleistungen mit dem Auftraggeber erfolgt ist, ist AGENCYFLOW berechtigt, eine zuvor ausdrücklich sowie im Angebot bzw. in Verbindlichen Absprachen vereinbarte Provision zu verlangen, sofern tatsächlich ein Auftrags- bzw. Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter der Fremdleistungen und dem Auftraggeber zustande kommt.
3. LEISTUNGSINHALTE
- Die Leistungen von AGENCYFLOW umfassen die im Angebot dargestellten Inhalte.
- Einzelheiten zu den Leistungspflichten von AGENCYFLOW können die Parteien im Angebot oder in Verbindlichen Absprachen regeln.
- Die Leistungen selbst werden von AGENCYFLOW nach eigenem Ermessen entweder vor Ort oder remote per Video Konferenz erbracht. In Absprache mit dem Auftraggeber kann hiervon Abweichendes geregelt werden.
4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, AGENCYFLOW bei der Leistungserbringung nach besten Kräften und Möglichkeiten zu unterstützen und hat AGENCYFLOW alle erforderlichen Daten, Informationen, Rechte und Unterlagen sowie insbesondere Rückmeldungen auf von AGENCYFLOW erledigte Leistungen, rechtzeitig, ggf. innerhalb von 48 Stunden nach entsprechender Anfrage bzw. Bereitstellung durch AGENCYFLOW, ohne Verletzung etwaiger Rechte Dritter zur Verfügung zu stellen.
- Für zeitliche oder organisatorische Verschiebungen oder Verzögerungen die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, trägt AGENCYFLOW keine Verantwortung. In den vorgenannten Fällen ist AGENCYFLOW nach eigenem Ermessen berechtigt, seine Leistungspflicht entsprechend zu verzögern. Der Auftraggeber ist hierbei in keinem Fall berechtigt, die eigene Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung zu reduzieren.
- Der Auftraggeber hat, sofern im Angebot nicht anderweitig benannt, innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt des Angebots gegenüber AGENCYFLOW schriftlich (Textform ausreichend) mitzuteilen, ob er dieses annimmt oder Änderungen hieran wünscht. Der Auftraggeber hat AGENCYFLOW schriftlich (Textform, also E-Mail ausreichend) über Änderungswünsche zu informieren.
- Auf Basis der Angabe von wichtigen Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers entstanden sind, wie bspw. Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Änderungen in seinem Betriebsablauf, ist der Auftraggeber berechtigt, mit AGENCYFLOW vereinbarte Termine oder bereits vereinbarte Projektleistungen auf einen für beide Parteien passenden Ersatztermin zu verschieben. Sollte hierdurch auf Seiten von AGENCYFLOW Mehraufwand gegenüber dem im Angebot bzw. in Verbindlichen Absprachen getroffenen Vereinbarungen entstehen, ist AGENCYFLOW berechtigt, diesen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
- Im Hinblick auf die an AGENCYFLOW für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Logos, Marken, Designs, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Rechte (nachfolgend „Geistiges Eigentum“ bzw. „IP“) ist der Auftraggeber ausschließlich dafür verantwortlich, die rechtliche und gesetzliche Zulässigkeit einzuhalten. Das bedeutet etwa, dass der Auftraggeber markenrechtliche Prüfungen durchführen muss oder auch sicherstellt, dass die Nutzung der Leistungen durch AGENCYFLOW oder die Leistungen ausgewählten Dritten, welche die IP des Auftraggebers involviert, nicht gegen die Rechte Dritter verstößt. Sollte dies der Fall sein und sollte AGENCYFLOW hieraus in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber AGENCYFLOW von dieser Haftung freizustellen und, sollte der Auftraggeber die entsprechende Rechtsverfolgung nicht selbst übernehmen, AGENCYFLOW die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung erstatten.
- AGENCYFLOW stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Zusammenarbeit gemeinsame Systeme zur Verfügung. Diese gemeinsamen Systeme können insbesondere aus entsprechender Software bestehen, in der bzw. mit der der Auftraggeber die Leistungserbringung durch AGENCYFLOW nachverfolgen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese gemeinsamen Systeme im Rahmen der Zusammenarbeit zu nutzen.
5. VERGÜTUNG
- AGENCYFLOW erhält für die Erbringung der im Angebot, in Verbindlichen Absprachen und in den AGB beschriebenen Leistungen eine Vergütung in der im Angebot festgelegten Höhe.
- Sofern im Angebot nicht bereits ausdrücklich erwähnt, verstehen sich sämtliche der Leistungen von AGENCYFLOW hinsichtlich Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern und soweit diese anfällt.
- Alle Vergütungsbestandteile verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Vergütungen sind grds. 14 Tage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung durch den Auftraggeber auf das von AGENCYFLOW angegebene Bankkonto zu zahlen. Sollte dies nicht erfolgen, ist AGENCYFLOW zur Zurückhaltung ihrer Leistungen berechtigt, bis die entsprechende Zahlung seinem Konto gutgeschrieben wurde.
- Bei ausbleibendem Geldeingang trotz Fristablauf ist AGENCYFLOW berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu fordern, aktuell damit also in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz.
- AGENCYFLOW ist jederzeit berechtigt, Teilzahlungen für jeweils in sich abgeschlossene Teile eines Auftrags zu fordern. Insbesondere ist AGENCYFLOW berechtigt, 50% der vereinbarten Vergütung vorab als Anzahlung einzufordern.
- Sollte AGENCYFLOW zur Erbringung einmaliger Leistungen beauftragt werden, kann AGENCYFLOW auch 100% der vereinbarten Vergütung vorab als Anzahlung einfordern.
- In umfangreichen Aufträgen von längerer Dauer (länger als 3 Monate seit Zustandekommen des Vertrags) ist AGENCYFLOW berechtigt, Teilzahlungen unabhängig von der Erledigung in sich abgeschlossener Teile des Auftrags zu fordern. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweils abgerechneten Leistungen sich für den Auftraggeber nachvollziehbar aus der jeweiligen Rechnung ergeben.
- Sollte AGENCYFLOW zur Erbringung von dauerhaft zu erbringenden Leistungen beauftragt werden, so rechnet AGENCYFLOW monatlich, jeweils zum Monatsanfang ab.
- Reisekosten und Spesen sind gesondert zu vergüten. Es gelten die hierfür im Angebot genannten Sätze und Höhen. Reisezeiten werden mit der Hälfte der aufwandsbasierten Vergütung in der im Angebot bezeichneten Höhe abgerechnet. Haben die Parteien keine weiteren Festlegung getroffen, erfolgt die Vergütung im Übrigen nach den im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung geltenden steuerlichen Höchstsätzen.
- Aufwendungsersatz für Auslagen, die bei AGENCYFLOW in Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallen und nicht bereits mit der Vergütung abgegolten sind, sind vom Auftraggeber nach Vorlage der Originalbelege bzw. auch vorab durch Vorlage von entsprechenden Angeboten, Aufträgen oder Rechnungen zu erstatten.
6. REFERENZ
AGENCYFLOW ist, vorbehaltlich eines jederzeit für den Auftraggeber möglichen Widerspruchs, berechtigt, während der Geschäftsbeziehungen sowie darüber hinaus, ohne die Pflicht zur Zahlung einer gesonderten Vergütung, die Marken, Logos, Namen, Designs oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Auftraggebers in jeder Form zu eigenen Vermarktungszwecken zu verwenden.
7. WEITERE BESCHÄFTIGUNGEN
- Während der Dauer des Dienstleistungsvertrages kann AGENCYFLOW weitere Beschäftigungen bei anderen Auftraggebern annehmen. AGENCYFLOW hat jedoch darauf zu achten, dass die vom Auftraggeber erteilten Aufträge vereinbarungsgemäß erfüllt werden.
- Während der Dauer des Dienstleistungsvertrages ist es AGENCYFLOW ausdrücklich gestattet, direkt oder indirekt, als AGENCYFLOW oder als Arbeitnehmerin für ein mit dem Auftraggeber im Wettbewerb stehendem Unternehmen tätig zu werden oder eigene unternehmerische Tätigkeiten zu entfalten, die mit dem Auftraggeber in Wettbewerb treten könnten. Hierbei hat AGENCYFLOW die Geheimhaltungspflichten aus der Ziff. 10 dieser AGB zu beachten.
8. NUTZUNGSRECHTE
- Sämtliche Rechte und Nutzungsrechte, die an den Leistungen von AGENCYFLOW bestehen oder durch die Beauftragung und der Leistungserbringung von AGENCYFLOW unter dem Dienstleistungsvertrag entstehen, was insbesondere für Rechte und Nutzungsrechte an den beim Auftraggeber etablierten Prozessen gilt, werden auf den Auftraggeber zur eigenständigen Nutzung im Rahmen der in dieser Ziff. 8 genannten Bedingungen übertragen.
- AGENCYFLOW räumt dem Auftraggeber also für die Dauer des Dienstleistungsvertrages sowie darüber hinaus für die Dauer, für die der Auftraggeber die Leistungen von AGENCYFLOW vereinbarungsgemäß nutzt, einfache Nutzungsrechte ein. Das Recht zur Bearbeitung und Nutzung der eingeräumten Rechte ist dem Auftraggeber gestattet. Der Auftraggeber hat eigenständig auf die Einhaltung der (Nutzungs-)Rechte der durch AGENCYFLOW zur Verfügung gestellten bzw. vermittelten Fremdleistungen (Siehe auch Ziff. 2 Abs. 6) zu achten hat. Eine Weiterübertragung der eingeräumten Rechte auf Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
- AGENCYFLOW bleibt zudem insbesondere berechtigt, ihre Skizzen, ihre Ideen bzw. Ideen für Maßnahmen und deren Umsetzung, ihre Entwürfe sowie ihr Know-how auch für andere Projekte und Tätigkeiten für andere Auftraggeber zu nutzen. Hierbei wird AGENCYFLOW sicherstellen, dass die Rechte sowie insbesondere die gewerblichen Schutzrechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
9. HAFTUNG
- AGENCYFLOW ist verpflichtet, sämtliche Aufträge mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbe- und Agenturwesens durchzuführen.
- Für Schäden, die dem Auftraggeber durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung der Verpflichtungen von AGENCYFLOW entstehen, haftet AGENCYFLOW erst dann, wenn die beanstandeten Mängel auch nach schriftlicher und den Mangel, Verzug oder die Nichterfüllung spezifisch benennender Anzeige (Textform ausreichend) durch den Auftraggeber unter Fristsetzung zu deren Behebung von mindestens 10 Werktagen nicht behoben werden konnten. Die Schadensersatzpflicht umfasst in diesem Fall insbesondere die Kosten für eine neue Konzeption, Planung und Erbringung der Leistung. Mangel, Verzug oder Nichterfüllung liegen insbesondere nicht schon darin, dass
- AGENCYFLOW und der Auftraggeber mehrere Korrekturschleifen in Bezug auf die eigene Leistungserbringungen drehen. Mangel, Verzug oder Nichterfüllung liegen auch dann nicht vor, wenn der Grund hierfür in der Sphäre des Auftraggebers bzw. in der Sphäre von an den Auftraggeber zur Verfügung gestellter bzw. vermittelter Fremdleistungen liegt.
AGENCYFLOW hat darüber hinaus keine Mängel oder Fehler zu verantworten, die auf oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattformen der Anbieter der Fremdleistungen, wie z.B. MOCO, Notion, Slack, HubSpot oder Google etc. erfolgen. Sollte es in der Sphäre dieser Plattformen zu Problemen kommen, die Einfluss auf die Leistungserbringung von AGENCYFLOW haben, kann ein hieraus resultierender Schaden nicht zulasten von AGENCYFLOW gereichen. Eine entsprechende Haftung seitens AGENCYFLOW wird hiermit ausgeschlossen, sofern AGENCYFLOW hieran kein Verschulden trifft. Dasselbe gilt, wenn ein Nutzerkonto bzw. Account des Auftraggebers auf einer dieser Plattformen gehackt oder kompromittiert wird, ohne dass AGENCYFLOW hieran ein Verschulden trifft. - Für alle sonstigen Schäden, die dem Auftraggeber durch schuldhaftes Verhalten von AGENCYFLOW entstehen, haftet AGENCYFLOW bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt und bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher vertragstypischer Pflichten und begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Vorgenannte Einschränkung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie auch dann nicht, wenn eine Einschränkung der Haftung gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen würde.
- Die Haftung von AGENCYFLOW für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere auch entgangenen Gewinn, wird ausgeschlossen.
- AGENCYFLOW haftet dem Auftraggeber oder sonstigen Dritten gegenüber ausdrücklich nicht für Schäden, die durch einen verfehlten Einsatz der im Rahmen eines Projekts entwickelten Leistungen, Lösungen und Rechte entstehen. Ein solches Fehlverhalten kann insbesondere in einer nicht ausreichenden Umsetzung der Handlungsempfehlungen von AGENCYFLOW auf Seiten des Auftraggebers liegen. Für den ordnungsgemäßen Einsatz der durch AGENCYFLOW entwickelten oder erbrachten Leistungen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
10. VERTRAULICHKEIT
- Im Rahmen der Zusammenarbeit erlangen beide Parteien Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei oder Dritten. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die den Personen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist, daher von wirtschaftlichem Wert ist und die somit Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist (vgl. § 2 GeschGehG). Ein Geschäftsgeheimnis ist weiterhin eine Information, die als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet ist, die durch gewerbliche Schutzrechte oder das Urheberrecht geschützt ist, die unter das Bankgeheimnis oder den Datenschutz fällt und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Kein Geschäftsgeheimnis sind Informationen, die der jeweils anderen Partei vor der Offenlegung bekannt sind, die nach der Offenlegung der Öffentlichkeit ohne Mitwirkung der offengelegten Partei bekannt geworden sind, die die offengelegte Partei durch einen berechtigten Dritten erfahren hat und die die offengelegte Partei selbst entwickelt hat.
- Die empfangende Partei sowie alle, die bestimmungsgemäß mit Geschäftsgeheimnissen in Kontakt kommen, sind verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und nur zu nutzen oder Dritten und Beschäftigten offenzulegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Geschäftszweck erforderlich ist. Im Übrigen wird die empfangende Partei die Geschäftsgeheimnisse vor Kenntnisnahme Dritter schützen.
- Gegenstände sowie Dateien oder sonstige unkörperliche Gegenstände, auf denen sich Geschäftsgeheimnisse befinden, sind auf Verlangen der offenlegenden Partei bzw. spätestens mit Beendigung der Vertragsbeziehungen unverzüglich zu löschen oder an die offenlegende Partei herauszugeben.
11. LAUFZEIT & KÜNDIGUNG
- Die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien richtet sich nach der Dauer bzw. der Laufzeit der hierunter durchzuführenden Projekte bzw. alternativ nach den Vereinbarungen der Parteien im Angebot.
- Sollte im Angebot nichts Genaueres geregelt sein, endet die Geschäftsbeziehung nach Abschluss der Projekte und vollständiger Erbringung der jeweiligen vereinbarten Leistungspflichten bzw. mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
- Sollten die Parteien eine sog. „Retainerlaufzeit“, also eine dauerhafte Erbringung von Leistungen mit monatlicher Betreuung oder sonstiger Betreuung nach Zeitabschnitten bzw. vereinbarter Leistungen, vereinbart haben, so beträgt die Vertragslaufzeit jeweils 6 Monate.
- Die Kündigungsfrist beträgt für dauerhaft zu erbringende Leistungen im Rahmen einer Retainerlaufzeit jeweils 1 Monat zum Ende eines Monats. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Bei ausbleibender Kündigung verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um 1 weiteren Monat.
- Während der Dauer eines konkreten Projekts kann die Geschäftsbeziehung von jeder Partei nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Sollte AGENCYFLOW von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, hat der Auftraggeber kein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsbeziehung. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Leistungen sind ordnungsgemäß abzurechnen und zu vergüten.
- Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch AGENCYFLOW bleibt AGENCYFLOW berechtigt, das vereinbarte Honorar für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen (ggf. anteilig) zu verlangen. Sollte die außerordentliche Kündigung auf einem Fehlverhalten oder einer wesentlichen Vertragsverletzung des Auftraggebers beruhen, ist AGENCYFLOW darüber hinaus berechtigt, die Schäden und die Aufwendungen ersetzt zu verlangen, die AGENCYFLOW dadurch entstehen, dass AGENCYFLOW auf den Fortbestand der Geschäftsbeziehungen vertraute.
12. RECHT & GERICHTSSTAND
- Für den Dienstleistungsvertrag sowie für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Dienstleistungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag ist, vorbehaltlich der Geltung zwingender prozessualer Regelungen zum Gerichtsstand, Berlin, Deutschland.
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.
- Alle Unterlagen, Dokumente, Daten, Datenträger, Zugänge, Passwörter etc., die AGENCYFLOW im Zusammenhang mit ihren Leistungen unter dem Dienstleistungsvertrag übergeben oder bereitgestellt wurden, sind von ihm auf Verlangen des Auftraggebers, spätestens aber unmittelbar mit Beendigung des Dienstleistungsvertrages unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben bzw. zu löschen.
- Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie des gesamten zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, die aufgrund geänderter rechtlicher oder technischer Anforderungen an die Leistungserbringung von AGENCYFLOW vorgenommen werden (müssen) und die keine negativen Auswirkungen auf die dem Auftraggeber zustehenden Leistungen haben, werden wirksam, wenn der Auftraggeber einer Änderung nicht innerhalb eines (1) Monats nach Zugang einer Änderungsmitteilung in Textform widerspricht und AGENCYFLOW den Auftraggeber vorab auf dessen Widerspruchsrecht hingewiesen hat. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung, gilt der Vertrag unverändert weiter und AGENCYFLOW ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des nächsten Kalendermonats berechtigt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, die AGENCYFLOW aufgrund geänderter Leistungs-, Vergütungs- oder sonstiger kaufmännischer oder operativer Anforderungen vornehmen möchte, werden nur wirksam, wenn der Auftraggeber ihnen ausdrücklich zustimmt. Die Textform gilt auch für eine Änderung dieser Formklausel. Der Vorrang individueller Nebenabreden bleibt unberührt. Die vorgenannten Fristen gelten nicht und es besteht lediglich ein Informationsrecht über Änderungen des Vertrags, sofern die Änderungen zur Abwehr einer unvorhergesehenen und unmittelbar drohenden Gefahr notwendig sind, um den Auftraggeber vor Betrug, Schadsoftware, Spam, Verletzungen des Datenschutzes oder anderen Cybersicherheitsrisiken zu schützen.
- Die Parteien dürfen Ansprüche aus dem Dienstleistungsvertrag jeweils nur mit Zustimmung der anderen Partei abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
Stand Oktober 2025